Abwassergebühren
Grundgebühr Schmutzwasser (anschließbare Grundstücke)
Grundgebühr (nicht anschließbare Grundstücke)
Schmutzwasser
Volleinleiter:
1,92 Euro pro m³ Schmutzwasser
Teileinleiter:
1,03 Euro pro m³ Schmutzwasser
Niederschlagswasser
0,46 Euro pro m² Gebührenbemessungsfläche
Beseitigungsgebühren (für Kleinkläranlagen) mit Ausnahme von Gartenanlagen:
aus einer abflusslosen Grube:
21,35 Euro pro m³ Abwasser
aus einer Grundstückskläranlage:
28,91 Euro pro m³ Abwasser/Fäkalschlamm
Bei einem zusätzlichen Entsorgungstermin nach § 14 Abs. 4 EWS oder einer Entsorgung außerhalb des geplanten Entsorgungstermins wird zu der Gebühr nach Absatz 2 ein Zuschlag i.H.v.12,96 EUR berechnet.
Beseitigungsgebühren (für Kleinkläranlagen) für Gartenanlagen:
aus einer abflusslosen Grube oder Grundstückskläranlage:
43,41 Euro pro m³ Abwasser (Fäkalschlamm)
Bei einer Entsorgung außerhalb des geplanten Entsorgungstermins oder einer Entsorgung zum geplanten Entsorgungstermin mit einer Sammelbestellung von weniger als 5 tatsächlichen Entsorgungen (Abfuhren) wird zu der Gebühr nach Satz 1 ein Zuschlag i. H. v. 12,96 EUR berechnet.
Ist für die Entsorgung eine Schlauchlänge von mehr als 15 m erforderlich, wird pro Meter zusätzlicher Schlauchlänge zu der Gebühr nach Absatz 3 folgender Zuschlag berechnet
a) mehr als 15m bis 30m 1,80 EUR/m
b) mehr als 30m bis 45m 1,51 EUR/m
c) mehr als 45m 1,39 EUR/m
Beitragssätze
Kostenerstattung für Grundstücksanschlüsse
(für den Teil des Grundstücksanschlusses, der sich nicht im öffentlichen Straßengrund befindet):
Liegen bei der Herstellung und Erneuerung die Aufwendungen für die Anschlussleitung je lfd. Meter wegen besonders schwieriger Geländeverhältnisse um mehr als 20 % über dem Einheitssatz, so erhöht sich dieser um den darüber hinausgehenden Betrag.
Beantragt ein Grundstückseigentümer neben der einen Anschlussleitung zusätzliche Anschlussleitungen, so trägt er sämtliche dadurch entstehenden Aufwendungen des Abwasserzweckverbandes für Herstellung, Erneuerung, Umverlegung, Erhaltung, Reparatur, Reinigung und Beseitigung dieser zusätzlichen Anschlussleitungen. Erfolgt die Herstellung oder Erneuerung von zusätzlichen Anschlussleitungen im Rahmen einer Kanalbaumaßnahme (Investitionsmaßnahme) des Zweckverbandes, sind die Aufwendungen für die Herstellung und Erneuerung nach den Einheitssätzen in Abs. 1 zu erstatten.