Satzungen Abwasser

Verwaltungsgericht Weimar bestätigt ordnungsgemäße Gründung des Abwasserzweckverbandes

Der Abwasserzweckverband informiert in einer Pressemitteilung über das Urteil des Verwaltungsgerichtes Weimar zur wirksamen Gründung des Zweckverbandes:

Mit Urteil vom 27.06.2012 bestätigte das Verwaltungsgericht Weimar sowohl die ordnungsgemäße Verbandsgründung als auch die Beitrags- und Gebührensatzung des Abwasserzweckverbandes und wies damit die Klage gegen einen Gebührenbescheid für das Jahr 2009 als unbegründet zurück.

Die Bestätigung bezieht sich einerseits auf die wirksame Bekanntmachung der Gründungssatzung in der Mitteldeutschen Allgemeinen im Dezember 1992. Das Gericht stellt dazu fest: „Zum Erlass einer derartigen Satzung (Anm.: gemeint ist die Beitrags- und Gebührensatzung) war der Beklagte auch … befugt, da er seinerseits wirksam als Körperschaft des öffentlichen Rechts … entstanden ist.“

Darüber hinaus sieht das Gericht auch keinen Mangel in der Veröffentlichung der Beitrags- und Gebührensatzung im Amtsblatt des Abwasserzweckverbandes. „Das Amtsblatt des Beklagten entspricht auch den Vorschriften der ThürBekVO (Anm. Thüringer Bekanntmachungsverordnung) über Amtsblätter“, so das Gericht in der Urteilsbegründung.

Gegenstand des Verfahrens war die Erhebung von Grundgebühren für nicht angeschlossene Grundstücke. Auch diese Gebühr ist vom Verwaltungsgericht anerkannt worden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, für den Abwasserzweckverband und auch für unsere Kunden aber ein erster Schritt zu mehr Rechtssicherheit in der Gebührenerhebung. Über den weiteren Fortgang des Verfahrens werden wir zu gegebener Zeit informieren.

Bad Langensalza, 30.08.2012

Schönau
Verbandsvorsitzender

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