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Aufhebung von Beitragsbescheiden

Pressemitteilung
des Abwasserzweckverbandes “Mittlere Unstrut”
zum Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichtes vom 30.08.2011

Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 30.08.2011 – Az. 4 KO 466/08 – zur Entstehung der sachlichen Teilbeitragspflicht für die Kläranlage bei einer nur provisorischen Inanspruchnahme durch die Fäkalschlammentsorgung entschieden. Die Begründung des Urteils ist am 21.11.2011 beim Abwasserzweckverband „Mittlere Unstrut“ eingetroffen. Im Zweckverband wurde geprüft, ob und inwieweit eine Revision beim Bundesverwaltungsgericht Erfolg versprechend und zulässig ist. Die Prüfung ist nunmehr abgeschlossen. Der Verbands- und Werkausschuss hat in seiner Sitzung am 18.01.2012 beschlossen, die mit Schriftsatz vom 21.12.2011 eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückzunehmen. Das Urteil wird damit in den nächsten Tagen rechtskräftig werden.

In anhängigen Widerspruchsverfahren sind die Beitragsbescheide von Amts wegen aufzuheben, sofern und soweit die sachliche Beitragspflicht bzw. Teilbeitragspflicht (noch) nicht entstanden ist. Es besteht daher für die Grundstückseigentümer in diesen Fällen keine Notwendigkeit, einen besonderen Antrag zu stellen. Die Rückerstattung ggf. gezahlter Beiträge erfolgt nach den Regelungen des Thüringer Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit der Abgabenordnung verzinst. Die Erstattungszinsen werden jedoch mit ggf. angefallenen Säumniszuschlägen bzw. Aussetzungszinsen verrechnet. Mit dem Aufhebungsbescheid wird jedem Grundstückseigentümer der Abschluss einer Ablösevereinbarung angeboten.

Zur Behandlung bestandskräftiger Beitragsbescheide bei (noch) nicht entstandener sachlicher Beitragspflicht bzw. Teilbeitragspflicht werden die Verbandsgremien in den nächsten Wochen beraten. Über die weitere Verfahrensweise in diesen Fällen werden wir unsere Kunden zeitnah informieren.

Die gleiche Verfahrensweise soll auch für die vom ehemaligen Abwasserzweckverband „Am Fernebach“ erlassenen Beitragsbescheide zur Anwendung kommen.

Aufgrund der hohen Anzahl der zu bearbeitenden Verfahren ist von einer entsprechenden Bearbeitungszeit auszugehen. Der Abwasserzweckverband „Mittlere Unstrut“ ist jedoch bemüht, die Beitragsfälle unter Inanspruchnahme seiner personellen und sachlichen Mittel zügig und sobald als möglich zum Abschluss zu bringen. Wir bitten unsere Kunden bereits jetzt um Verständnis, wenn es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung kommt.

Für Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen in der Beitragserhebung unter Telefonnummer 03603 8407-22 gern zur Verfügung. Wir bitten jedoch, von Anfragen zum Stand der Umsetzung des Urteils, zur Aufhebung von Beitragsbescheiden bzw. zur Rückzahlung von Beiträgen aus oben genannten Gründen abzusehen. Über den weiteren Ablauf werden wir unsere Kunden jeweils aktuell informieren.

Bad Langensalza, 19.01.2012

Schönau
Verbandsvorsitzender

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