Urteil des ThürOVG vom 30.08.2011
Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 30.08.2011 – Az. 4 KO 466/08 – zur Entstehung der sachlichen Teilbeitragspflicht für die Kläranlage bei einer nur provisorischen Inanspruchnahme durch die Fäkalschlammentsorgung entschieden. Die Begründung des Urteils ist am 21.11.2011 beim Abwasserzweckverband „Mittlere Unstrut“ eingetroffen. Derzeit wird vom Zweckverband geprüft, ob und inwieweit eine Revision beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. Eine Klärung wird sich voraussichtlich Ende Januar 2012 ergeben. Das Urteil ist derzeit noch nicht rechtskräftig.
Erst dann, wenn die Entscheidung Rechtskraft erlangt hat, ist in jedem einzelnen anhängigen Beitragsverfahren zu prüfen, ob es infolge des Urteils zu einer Aufhebung von Beitragsbescheiden kommt. Auch ist erst dann die Höhe etwa zur Auszahlung kommender Rückerstattungsbeträge im Einzelfall festzustellen.
Aufgrund der hohen Anzahl der zu bearbeitenden Verfahren ist von einer entsprechenden Bearbeitungszeit auszugehen. Der Abwasserzweckverband „Mittlere Unstrut“ ist jedoch bemüht, die Beitragsfälle unter Inanspruchnahme seiner personellen und sachlichen Mittel zügig und sobald als möglich zum Abschluss zu bringen.
Das oben genannte Urteil hat auch dazu veranlasst, die Beitragserhebung des Abwasserzweckverbandes „Am Fernebach“ für die Orte Bad Tennstedt, Ballhausen und Schwerstedt zu überprüfen. Zur Sicherung von Beitragsansprüchen vor Verjährung werden bis zum 31.12.2011 in den genannten Orten Bescheide für den Teilbeitrag Kläranlage ergehen. Dies geschieht unter Anrechnung eventuell gezahlter Beiträge.
Für Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen in der Beitragserhebung unter Telefonnummer 03603 8407-22 gern zur Verfügung. Wir bitten jedoch, von Anfragen zum Stand der Umsetzung des Urteils, zur Aufhebung von Beitragsbescheiden bzw. zur Rückzahlung von Beiträgen aus oben genannten Gründen abzusehen. Über den weiteren Ablauf werden wir unsere Kunden jeweils aktuell informieren.
Bad Langensalza, 07.12.2011
Schönau
Verbandsvorsitzender
(Pressemitteilung des Abwasserzweckverbandes “Mittlere Unstrut” zum Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichtes vom 30.08.2011)