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Aufhebung von bestandskräftigen Beitragsbescheiden

Pressemitteilung
des Abwasserzweckverbandes “Mittlere Unstrut” zum Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichtes vom 30.08.2011

Die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes „Mittlere Unstrut“ hat in ihrer Sitzung am 22.02.2012 zur Behandlung bestandskräftiger Beitragsbescheide bei (noch) nicht entstandener sachlicher Beitragspflicht bzw. Teilbeitragspflicht wie folgt beschlossen (Beschluss Nr. 62/V/12):

Bestandskräftige Beitragsbescheide können nach Einzelfallprüfung auf Antrag aufgehoben werden, sofern und soweit die sachliche Beitragspflicht (noch) nicht entstanden ist.

Von einer Aufhebung soll insbesondere dann abgesehen werden, wenn die Besorgnis besteht, dass die künftige Verwirklichung des Beitragsanspruches aufgrund in der Person des Beitragsschuldners oder anderer Umstände liegender Besonderheiten, erhöhten Schwierigkeiten ausgesetzt sein könnte.

Für das Gebiet des ehemaligen Abwasserzweckverbandes „Am Fernebach“ soll die gleiche Verfahrensweise Anwendung finden.

Ein entsprechendes Antragsformular stellt der Abwasserzweckverband im Amtsblatt Nr. 05/2012 vom 28.02.2012 und hier (Service > Formulare) zur Verfügung. Bei Bedarf werden auch in den Verwaltungsgemeinschaften bzw. Gemeindeverwaltungen der Mitgliedsgemeinden zusätzlich zum vorgenannten Amtsblatt Antragsformulare bereitgestellt.

Aufgrund der hohen Anzahl der zu bearbeitenden Verfahren ist von einer entsprechenden Bearbeitungszeit auszugehen. Der Abwasserzweckverband „Mittlere Unstrut“ ist jedoch be-müht, die Beitragsfälle unter Inanspruchnahme seiner personellen und sachlichen Mittel zügig und sobald als möglich zum Abschluss zu bringen. Wir bitten unsere Kunden bereits jetzt um Verständnis, wenn es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung kommt.

Für Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen in der Beitragserhebung unter Telefonnummer 03603 8407-22 gern zur Verfügung. Wir bitten jedoch, von Anfragen zum Stand der Umset-zung des Urteils, zur Aufhebung von Beitragsbescheiden bzw. zur Rückzahlung von Beiträ-gen aus oben genannten Gründen abzusehen. Über den weiteren Ablauf werden wir unsere Kunden jeweils aktuell informieren. Bitte lesen Sie auch die Antworten des Abwasserzweckverbandes auf die Fragen zur Aufhebung bzw. Rückzahlung von Beiträgen, die ebenfalls im Amtsblatt Nr. 05/2012 veröffentlicht sind.

Hintergrund: Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hatte in seinem Urteil vom 30.08.2011 – Az. 4 KO 466/08 – zur Entstehung der sachlichen Teilbeitragspflicht für die Kläranlage bei einer nur provisorischen Inanspruchnahme durch die Fäkalschlammentsorgung entschieden. Die Begründung des Urteils ist am 21.11.2011 beim Abwasserzweckverband „Mittlere Unstrut“ eingetroffen. Im Zweckverband wurde geprüft, ob und inwieweit eine Revision beim Bundesverwaltungsgericht Erfolg versprechend und zulässig ist. Der Verbands- und Werkausschuss hat in seiner Sitzung am 18.01.2012 beschlossen, die mit Schriftsatz vom 21.12.2011 eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückzunehmen. Das Urteil ist damit Ende Januar 2012 rechtskräftig geworden.

Zum Ablauf der Aufhebung von Beitragsbescheiden in anhängigen Widerspruchsverfahren hatten wir mit Pressemitteilung vom 19.01.2012 bereits informiert: In diesen Fällen sind die Beitragsbescheide von Amts wegen aufzuheben, sofern und soweit die sachliche Beitragspflicht bzw. Teilbeitragspflicht (noch) nicht entstanden ist. Es besteht daher für die Grundstückseigentümer in diesen Fällen keine Notwendigkeit, einen besonderen Antrag zu stellen. Die Rückerstattung ggf. gezahlter Beiträge erfolgt nach den Regelungen des Thüringer Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit der Abgabenordnung verzinst. Die Erstattungszinsen werden jedoch mit ggf. angefallenen Säumniszuschlägen bzw. Aussetzungszinsen verrechnet. Mit dem Aufhebungsbescheid wird jedem Grundstückseigentümer der Abschluss einer Ablösevereinbarung angeboten.

Bad Langensalza, 27.02.2012

Bernhard Schönau
Verbandsvorsitzender

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